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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 13 Wx 27/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, PStG, FGG
Vorschriften:
BGB §§ 1616 ff | |
BGB § 1617 Abs. 1 | |
BGB § 1617a Abs. 2 | |
BGB § 1617b Abs. 1 | |
BGB § 1617b Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1617c Abs. 2 | |
BGB § 1617c Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 1617c Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 1618 a.F. | |
BGB § 1618 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative a.F. | |
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1 | |
EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 | |
PStG § 31a Abs. 1 Nr. 1 | |
PStG § 31a Abs. 1 Nr. 2 | |
PStG § 31a Abs. 2 | |
FGG § 28 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
13 Wx 27/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Personenstandssache
betreffend das Kind P... B..., geboren am ... in T..., vertreten durch die Beteiligten zu 1. und 2.
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und Hänisch
am 13. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. September 2005 aufgehoben.
Der Standesbeamte der Stadt T... wird angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1. und 2. zur Neubestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes P... B... als wirksam anzusehen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die unverheirateten Eltern des am ... geborenen Kindes P.... Der Beteiligte zu 2. erkannte die Vaterschaft an. Im Geburtenbuch wurde als Geburtsname des Kindes der von der allein sorgeberechtigten Beteiligten zu 1. geführte Geburtsname S... eingetragen.
Im Jahr 1997 schloss die Beteiligte zu 1. die Ehe mit V... B.... Die Eheleute führten den Ehenamen B... und erteilten diesen Namen dem Kind im Wege der Einbenennung. Der Name B... wurde als Geburtsname des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben. Die Ehe der Beteiligten zu 1. mit Herrn B... ist seit Juni 2001 geschieden.
Mit den am 30. November 2004 beurkundeten Erklärungen begründeten die Beteiligten zu 1. und 2. erstmals die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind. Zur Urkunde des Standesamtes vom 24. Februar 2005 erklärten die Beteiligten zu 1. und 2. den vom Beteiligten zu 2. geführten Familiennamen W... zum Geburtsnamen des Kindes, welches sich der Namensbestimmung durch Erklärung in derselben Urkunde anschloss.
Der Standesbeamte hat die Sache über den die Standesamtsaufsicht führenden Beteiligten zu 4. dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Neubestimmung des Geburtsnamens wirksam und somit ein entsprechender Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen sei. Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 15. September 2005 das Standesamt angewiesen, die Beischreibung der Namensneubestimmung nicht vorzunehmen. Es hat die Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes für unwirksam beurteilt, weil der dem Kind im Wege der Einbenennung erteilte Geburtsname nicht durch Neubestimmung infolge erstmaliger Begründung gemeinsamer Sorge geändert werden könne. Dagegen hat der Beteiligte zu 4. sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen. Das Landgericht Neuruppin ist mit Beschluss vom 7. November 2005 dem Antrag des Beteiligten zu 3. gefolgt.
Der Beteiligte zu 5. in seiner Funktion als obere Standesamtsaufsichtsbehörde hat weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine obergerichtliche Entscheidung im Sinne der von ihm für richtig gehaltenen Entscheidungen vom Amts- und Landgericht herbeizuführen.
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 48 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG). Als Aufsichtsbehörde steht dem Beteiligten zu 5. ein von einer verfahrensrechtlichen Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu (§ 49 Abs. 2 PStG). Das Beschwerderecht kann dahin ausgeübt werden, eine für richtig gehaltene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts der obergerichtlichen Entscheidung zuzuführen (vgl. BGZ 157, 277 ff = NJE 2004, 1108 f).
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Anweisung an den Standesbeamten, die von den Beteiligten zu 1. und 2. erklärte Neubestimmung des Geburtsnamens als wirksam anzusehen. Der auf zulässige Erstbeschwerde ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist in der Sache aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu folgen. Das vom Landgericht in Übereinstimmung mit der amtsgerichtlichen Entscheidung angenommene Hindernis, die Namensneubestimmung als wirksam anzusehen, besteht nicht.
1. Das Kind führt den Geburtsnamen B..., den es im Wege der Einbenennung vor dem 1. Juli 1998 (Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch das KindRG) gemäß § 1618 BGB a.F. erhalten hat (Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Durch die Einbenennung hat das Kind zum Geburtsnamen anstelle des bis dahin kraft gesetzlicher Zuweisung gemäß 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. geführten Familiennamens der Beteiligten zu 1. den von dieser und ihrem damaligen Ehemann gewählten Ehenamen erhalten. Artikel 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ermöglicht es, im Falle der Begründung gemeinsamer Sorge nach Inkrafttreten der Neuregelung den Geburtsnamen auf der Grundlage des neuen Rechts (§ 1617b Abs. 1 BGB) neu zu bestimmen.
2. Die von den Beteiligten zu 1. und 2. unter Anschluss des Kindes erklärte Neubestimmung des Geburtsnamens ist gemäß § 1617b Abs. 1 BGB wirksam.
a. Die Erklärungen der Eltern und des Kindes vom 24. Februar 2005 erfüllen die formellen Anforderungen gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 PStG. Die Erklärungen sind innerhalb der dafür in § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Frist von 3 Monaten nach erstmaliger Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben worden, die hier durch die am 30. November 2004 gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgte Sorgerechtserklärung der Eltern in Lauf gesetzt worden ist. Mit dem Familiennamen des Beteiligten zu 2. ist der zulässige Name gewählt.
b. Die Neubestimmung des Geburtsnamens ist im Streitfall nicht infolge der vorherigen Einbenennung des Kindes ausgeschlossen.
Die mit dem KindRG eingeführte Vorschrift des § 1617b Abs. 1 BGB eröffnet die befristete Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes, sofern die Eltern die gemeinsame Sorge erstmals erhalten, nachdem das Kind bereits einen Namen führt. Die nachträgliche Veränderung der elterlichen Sorge von der Alleinsorge in den Erziehungsverbund räumt den Eltern eine Namensbestimmung ein, wie sie ihnen im Falle des Bestehens gemeinsamer Sorge im Zeitpunkt der Geburt gemäß der Neufassung des § 1617 Abs. 1 BGB zugestanden hätte (Bamberger/Roth/Enders BGB, 2003, § 1617b Rn. 1; Staudinger/Coester BGB, 2000, § 1617b Rn. 12; MünchKomm/von Sachsen-Gessaphe BGB, 4. Aufl., § 1617b Rn. 10; Palandt/Diederichsen BGB, 65. Aufl., § 1617b Rn. 4). Ausgangspunkt der Neubestimmung muss mithin eine Namensführung sein, die sich auf die bisher bestehende Alleinsorge stützt. Dabei ist dem Wortlaut des § 1617b Abs. 1 BGB aber nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem vom Kind im Zeitpunkt der Sorgerechtsänderung geführten Namen ausnahmslos um den kraft Gesetzes zugewiesenen Geburtsnamen (§ 1617a Abs. 1 BGB; § 1617 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) handeln muss. Allerdings stellt diese Situation zweifellos den Hauptanwendungsfall des § 1617b Abs. 1 BGB dar. Nach dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Prinzip der Anknüpfung einer gemeinsamen Namensdisposition der Eltern an die nachträgliche Begründung des gemeinsamen Sorgerechts lässt sich eine absolut wirkende Beschränkung auf den nach § 1617 Abs. 1 BGB erlangten Namen aber nicht herleiten. Weder der Wortlaut der Vorschrift des § 1617b Abs. 1 BGB noch die mit dem Regelungsgefüge der §§ 1616 ff normierten Grundsätze der Namensbestimmung und -änderung schließen unter den Gegebenheiten des Streitfalls die Neubestimmung infolge Änderung der Sorgerechtssituation aus.
Das Bestimmungsrecht des § 1617b Abs. 1 BGB geht dahin, dass die Eltern ihre erst nachträglich durch erstmalige Begründung gemeinsamer Sorge erlangte Gemeinsamkeit bei der Namensbestimmung nachträglich verwirklichen können. Auf der Grundlage dieses Regelungszwecks wird § 1617b Abs. 1 BGB überwiegend so verstanden, dass für eine Neubestimmung dann kein Raum mehr ist, wenn sich der vom Kind im Zeitpunkt der Begründung gemeinsamer Sorge geführte Name bereits auf einen von den Eltern zuvor gemeinsam ausgeübten Willen gründet (Staudinger/Coester a.a.O. Rn. 6, 7; MünchKomm/von Sachsen-Gessaphe BGB a.a.O. Rn. 7; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1548). Ein solcher Fall schon bestehender Verwirklichung eines gemeinsamen Willens der Eltern im Kindsnamen wird insbesondere dann gesehen, wenn der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, dem Kind den Namen des anderen Elternteils mit dessen Zustimmung gemäß § 1617a Abs. 2 BGB erteilt hat (wie vor; dagegen: Palandt/Diederichsen a.a.O. Rn. 3; Bamberger/Roth/Enders a.a.O. Rn. 2, die eine Neubestimmung selbst für den Fall vorheriger Namenserteilung nach § 1617 Abs. 2 BGB zulassen wollen). Um denselben Gesichtspunkt geht es bei der Frage, ob eine während der Alleinsorge vorgenommene Einbenennung des Kindes die Neubestimmung des Geburtsnamens wegen späterer erstmaliger Begründung gemeinsamer Sorge ausschließt oder nicht. Das Neubestimmungsrecht nach 1617b Abs. 1 BGB ist im Falle vorheriger Einbenennung folglich dann in seinem Bestand unberührt, wenn mit der Einbenennung nicht ein von den Eltern gemeinsam ausgeübter Wille seinen Niederschlag gefunden hat, sondern die Einbenennung durch Erklärung des allein sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils ohne Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils - oder deren gerichtliche Ersetzung - erfolgt ist (Staudinger/Coester a.a.O. Rn. 8; Bamberger/Roth/Enders a.a.O. Rn. 2; Wagenitz a.a.O.). Der gegenteiligen Ansicht, nach der jede Form der Einbenennung eine spätere Neubestimmung trotz späterer erstmaliger Begründung gemeinsamer Sorge ausschließen soll (Fachausschuss des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamten Nr. 3707, StAZ 2005, 49, 50; MünchKomm/von Sachsen-Gessaphe a.a.O. Rn. 7; Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht, § 1617b Rn. 8), ist nicht zu folgen. Die in diesem Sinne einschränkende Sichtweise findet weder im Wortlaut des § 1617b Abs. 1 BGB noch im Regelungsgefüge der übrigen Vorschriften §§ 1616 ff eine Stütze. Insbesondere lässt sie sich entgegen der von Amts- und Landgericht geteilten Ansicht des Fachausschusses (StAZ 2005 a.a.O.) nicht aus dem Grundsatz der Bindungswirkung einer Einbenennung herleiten.
Zwar führt die Einbenennung eines Kindes zu einer - wie es der Bundesgerichtshof im Leitsatz der Entscheidung vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157 a.a.O.) hervorgehoben hat - grundsätzlich unverwandelbaren Festlegung des Geburtsnamens. Dabei ist die bindende Wirkung der Einbenennung im Hinblick auf spätere Namensänderungen aber nicht der Bestimmung des § 1618 BGB für sich zu entnehmen, sie ergibt sich vielmehr aus dem Regelungssystem der namensrechtlichen Bestimmungen insgesamt (§§ 1616 ff BGB).
Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat entschieden, dass nach einer Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB und einem der Scheidung der Ehe nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils auf seinen Geburtsnamen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) eine sich diesem Namenswechsel anschließende Änderung des Geburtsnamens des Kindes ausgeschlossen ist. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Voraussetzungen der in diesem Fall als Grundlage einer Änderung des Geburtsnamens des Kindes allein in Betracht zu ziehenden Alternativen gemäß § 1617c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht erfüllt sind und eine entsprechende Anwendung der Regelungen mangels Regelungslücke ausscheidet. Der Wechsel des sorgeberechtigten Elternteils zu dem von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten (Geburts-)Namen stellt nicht eine Änderung des durch Einbenennung zum Geburtsnamen des Kindes gewordenen Ehenamens dar, wie sie von § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzt wird. Die Vorschrift des § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nur die Fälle, in den sich der Geburtsname des Kindes einseitig auf den Familiennamen eines Elternteils stützt, was nach einer Einbenennung gemäß § 1618 BGB - wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat - deshalb nicht der Fall ist, weil sich der Geburtsname des Kindes hier von einem Ehenamen ableitet. Einen Namensanschluss unter analoger Anwendung von § 1617c Abs. 2 BGB hat der Bundesgerichtshof abgelehnt, weil die Gesetzesmaterialen erkennen lassen, dass der Gesetzgeber die Regelung einer Namensanschlussmöglichkeit eines einbenannten Kindes für den Fall der Scheidung der Stiefeltern-Ehe oder des Versterbens des Stiefelternteils in Betracht gezogen, aber aus Gründen der Namenskontinuität in das Gesetz nicht aufgenommen hat. Auf der Grundlage der sich aus der Fassung des § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebenden Beschränkung des Namensanschlusses für ein nach § 1618 BGB einbenanntes Kind hat der Bundesgerichtshof die daraus folgende Bindung einer Einbenennung hervorgehoben.
Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung der Neubestimmung des Geburtsnamens unter erstmaliger Ausübung des wegen nachträglich begründeter gemeinsamer Sorge eröffneten Bestimmungsrechts lässt sich eine durchgreifende Bindung an den durch Einbenennung erteilten Namen - wie ausgeführt - dem Gesetz nicht entnehmen. Weder ergibt die Regelung des § 1618 BGB eine gegenüber § 1617b Abs. 1 BGB durchgreifende Wirkung der Einbenennung, noch lassen Wortlaut oder Regelungszweck des § 1617b Abs. 1 BGB eine Beschränkung dahin zu, dass eine ohne Zustimmungserfordernis des nicht sorgeberechtigten Elternteils vorgenommene Einbenennung die an den erstmaligen Eintritt der gemeinsamen Sorge geknüpfte gemeinsame Bestimmungsmöglichkeit entfallen lässt.
Demnach ist im Streitfall die Neubestimmung gemäß § 1617b Abs. 1 BGB zulässig und nicht unwirksam. Die von der Beteiligten zu 1. und deren damaligem Ehemann im Jahr 1997 gemäß § 1618 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB a.F. erklärte Einbenennung ist ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 2. erfolgt. Die Einbenennung hat nach damaliger Rechtslage der Zustimmung des Beteiligten zu 2. nicht bedurft, seine Zustimmung wäre für die hier vorgenommene Einbenennung unter den Gegebenheiten des Streitfalls auch nach der Neuregelung des § 1618 BGB nicht erforderlich.
III.
Für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof, § 28 Abs. 2 FGG, besteht kein Raum. Die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 157 a.a.O.) verhält sich nicht über die hier zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage ist weder vom Bundesgerichtshof noch von einem Oberlandesgericht in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung beantwortet. Eine zur Vorlage führende Divergenz ist deshalb nicht gegeben.
IV.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst; § 131 Abs. 1 KostO, 13 a Abs. 1 FGG (vgl. BGH NJW-RR 1994, 578 ff, KG StAZ 2000, 126 f).
Beschwerdewert: 3.000,00 € (§ 30 Abs. 2 und 3 KostO).
Ende der Entscheidung
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